
Krankenkasse kündigen
Nur eine Frist zählt wirklich: Ihr Brief muss spätestens am 30. November bei der Kasse eingetroffen sein. Am 30. aufgegeben ist zu spät.
Die ordentliche Frist
Die Grundversicherung wird auf den 31. Dezember gekündigt, mit Wirkung auf den 1. Januar. Die Kündigung muss spätestens am 30. November bei der Kasse eintreffen. Massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel: ein eingeschriebener Versand einige Tage vorher bleibt der einzige belastbare Nachweis.
Die verkürzte Frist
Bei Mindestfranchise und Standardmodell besteht zusätzlich eine Kündigungsmöglichkeit per 31. März auf den 30. Juni. In der Praxis selten, weil genau diese Kombination die teuerste am Markt ist.
Die drei Fallen
- Kündigen, bevor die neue Kasse bestätigt hat. Die Grundversicherung darf Sie nicht ablehnen, ein unvollständiges Dossier kann sich aber ziehen: Versandnachweis aufbewahren.
- Grundversicherung und Zusatzversicherungen verwechseln. Zusätze unterstehen dem VVG, mit eigenen Fristen — oft drei Monate vor Ablauf — und die neue Kasse darf Sie ablehnen.
- Kündigen bei offenen Prämien. Eine Kasse kann den Wechsel blockieren, solange der Ausstand nicht beglichen ist.
Was sich nie ändert
Keine Kasse darf Ihre Aufnahme in die Grundversicherung ablehnen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Ein medizinischer Fragebogen ist unzulässig. Das gilt nur für die Grundversicherung: Zusätze wählen frei aus.