
Prämienverbilligung
Der Kassenwechsel ist nicht der einzige Hebel. Die individuelle Prämienverbilligung zahlt Ihr Kanton nach Einkommen — und viele Berechtigte beantragen sie nie.
Worum es geht
Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, die Prämien von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Der Bund beteiligt sich, aber Schwellen, Beträge und Verfahren legen die Kantone fest. Daher die erheblichen Unterschiede.
Wie man sie beantragt
Der Antrag geht an Ihren Wohnkanton, nie an Ihre Krankenkasse — die häufigste Verwechslung. Einzelne Kantone zahlen automatisch auf Basis der Steuerveranlagung; andere verlangen ein jährliches Gesuch mit einer Frist, die man nicht verpassen darf.
Der Betrag geht in der Regel direkt an die Kasse, die Ihre Monatsrechnung entsprechend kürzt.
Wer Anspruch hat
- Die Schwellen richten sich nach massgebendem Einkommen, Vermögen und Haushaltsgrösse.
- Familien mit Kindern und junge Erwachsene in Ausbildung profitieren in den meisten Kantonen von günstigeren Regeln.
- Wer Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht, erhält die Verbilligung von Amtes wegen.
Warum wir Ihre Verbilligung nicht berechnen
Es bräuchte sechsundzwanzig jährlich aktualisierte Tarifsysteme und Ihr massgebendes Einkommen — nach dem wir nicht fragen werden. Wir sagen Ihnen lieber, wo Sie klopfen: bei der Sozialversicherungsanstalt Ihres Kantons.